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Erster Abschnitt - Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets (Art2RÜG k.a.Abk.)

Artikel 2 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1663; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3242
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Zweites Kapitel Rentenanspruch

Erster Abschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 2 Rentenarten



(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Rente wegen Alters wird geleistet als

1.
Altersrente und Zusatzaltersrente,

2.
Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und

3.
Bergmannsvollrente.

(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

1.
Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

2.
Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

3.
Bergmannsrente,

4.
Invalidenrente für Behinderte.

(4) Rente wegen Todes wird geleistet als

1.
Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

2.
Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,

3.
Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangshinterbliebenenrente,

4.
Unterhaltsrente,

5.
Waisenrente und Zusatzwaisenrente.


§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch



Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen vorliegen.

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