(1) 1Wird die individuell zurechenbare öffentliche Leistung von einem Honorarkonsularbeamten vorgenommen, so ist dieser Gebührengläubiger. 2Bei der auf Antrag erfolgenden Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren handelt es sich um eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung der Honorarkonsularbeamten.
(2) Reichen die Gebühren zur Bestreitung der mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten der Honorarkonsularbeamten nicht aus, so kann dem Honorarkonsularbeamten ein pauschaler Zuschuss gewährt werden.
(3) Entstehen dem Honorarkonsularbeamten durch die Ausführung eines dienstlichen Auftrags besondere, den Umständen nach erforderliche Aufwendungen, so kann er deren Erstattung beanspruchen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.