§ 10 Beurkundungen im allgemeinen
(1) Die Konsularbeamten sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
- 1.
- vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und Versicherungen an Eides statt zu beurkunden,
- 2.
- Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
(2) Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
(3) Für das Verfahren bei der Beurkundung gelten die Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichungen:
- 1.
- Urkunden können auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache errichtet werden.
- 2.
- Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden.
- 3.
- Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift soll nicht beglaubigt werden.
- 4.
- 1Die Urschrift einer Niederschrift soll den Beteiligten ausgehändigt werden, wenn nicht einer von ihnen amtliche Verwahrung verlangt. 2In diesem Fall soll die Urschrift dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übersandt werden. 3Hat sich einer der Beteiligten der Zwangsvollstreckung unterworfen, so soll die Urschrift der Niederschrift dem Gläubiger ausgehändigt werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige Bestimmung getroffen haben und auch keiner von ihnen amtliche Verwahrung verlangt hat.
- 5.
- 1Solange die Urschrift nicht ausgehändigt oder an das Amtsgericht abgesandt ist, sind die Konsularbeamten befugt, Ausfertigungen zu erteilen. 2Vollstreckbare Ausfertigungen können nur von dem Amtsgericht erteilt werden, das die Urschrift verwahrt.
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Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung AA (AABGebV)
V. v. 23.08.2021 BGBl. I S. 3920
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Auslandskostenverordnung
V. v. 31.08.2012 BGBl. I S. 1866
Artikel 1 1. AKostVÄndV ... Dienstes 100 Ausfertigung (§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) Gebühr nach Nr. 124 - 126 ... Beglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) 121 Unterschrift oder ... 250 EUR 140 Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) 25 - 300 EUR ... öffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) 160 Einseitige ... 411 Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr 411.1 Nimmt die ... 535 Vermögensverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr 535.1 Nimmt die ...
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Zitate in aufgehobenen TitelnAuslandskostengesetz (AKostG)
G. v. 21.02.1978 BGBl. I S. 301; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 40 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 1 AKostG Anwendungsbereich ... Für Amtshandlungen nach den §§ 1 bis 17 des Konsulargesetzes vom 11. September 1974 (BGBl. I S. 2317) werden von den Vertretungen ...
Auslandskostenverordnung (AKostV)
V. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 41 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 AKostV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (GebV) (vom 17.08.2015) ... Dienstes 100 Ausfertigung (§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) Gebühr nach Nr. 124 - 126 ... Beglaubigung, öffentliche (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) 121 Unterschrift oder ... 140 Bescheinigung, konsularische (Vermerk) (§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) 25 - 300 EUR ... öffentliche (Niederschrift) (§§ 10 bis 12 Konsulargesetz) 160 Einseitige ... 411 Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr 411.1 Nimmt die ... 535 Vermögensverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr 535.1 Nimmt die ...
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