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Änderung § 25 Konsulargesetz vom 01.10.2021

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 25 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 673
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Besondere gesetzliche Regelung


(Text neue Fassung)

§ 25 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung

1 Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben. 2 Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte.



(1) Das Auswärtige Amt, die Vertretungen des Bundes im Ausland sowie die Honorarkonsularbeamten erheben Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1 Die Gebührenschuld entsteht, sofern
für die individuell zurechenbare Leistung ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Auslandsvertretung oder mit dessen Eingang beim Honorarkonsularbeamten. 2 Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. 3 Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.

(heute geltende Fassung)