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Änderung § 26 Konsulargesetz vom 29.12.2025
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26 Konsulargesetz, alle Änderungen durch Artikel 11 ElPräsBeurkG am 29. Dezember 2025 und Änderungshistorie des KonsGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 26 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung | § 26 n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2 Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. 3 Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2 Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 70 Euro übersteigen. 3 Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet. |
(2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu. | |
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