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Änderung § 26 Konsulargesetz vom 29.12.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2025 geltenden Fassung
§ 26 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Erstattungsansprüche bei Amtshilfe


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2 Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro übersteigen. 3 Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Falle der Amtshilfe hat die ersuchende Behörde keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. 2 Auslagen hat sie auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 70 Euro übersteigen. 3 Wird die Amtshilfe für eine Bundesbehörde geleistet, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nehmen die Auslandsvertretungen oder die Honorarkonsularbeamten zur Durchführung der Amtshilfe eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung vor, so stehen ihnen die von einem Dritten hierfür geschuldeten Gebühren und Auslagen zu.



(heute geltende Fassung) 
 

 
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