6. Abschnitt - Konsulargesetz (KonsG k.a.Abk.)

G. v. 11.09.1974 BGBl. I S. 2317; zuletzt geändert durch Artikel 20b G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591
Geltung ab 15.12.1974; FNA: 27-5 Auswärtiger Dienst
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6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 27 Begriffsbestimmung
§ 28 (Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
§ 29 (Änderung von Gesetzen)
§ 30 (aufgehoben)
§ 31 (aufgehoben)

6. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 27 Begriffsbestimmung



Der Begriff "Deutscher" bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.

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§ 28 (Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)




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§ 29 (Änderung von Gesetzen)




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§ 30 (aufgehoben)


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes G. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 673 m.W.v. 2. April 2020

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§ 31 (aufgehoben)


§ 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Konsulargesetzes G. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 673 m.W.v. 2. April 2020



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