§ 6 Schaumweinlager
(1) Schaumweinlager sind Lagerstätten, in denen Schaumwein unter Steueraussetzung
- 1.
- durch Hersteller, Händler oder gewerbliche Lagerhalter zeitlich unbegrenzt gelagert,
- 2.
- zur Herstellung von nicht der Schaumweinsteuer unterliegenden Getränken verwendet
werden darf.
(2) Wer Schaumwein nach Absatz 1 lagern oder verwenden will, bedarf der Erlaubnis. §
5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis ist von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt entnommenen Schaumweins abhängig (Steuerlagersicherheit). Weinhersteller, die aus Wein ihres eigenen Anbaus von Dritten Schaumwein herstellen lassen, dürfen diesen in ihr Steuerlager aufnehmen, ohne hierfür Sicherheit leisten zu müssen.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verhinderung eines unangemessenen Steuerkredits Mindestmengen für den Lagerumschlag sowie eine Mindestlagerdauer, und zwar auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 5, vorzuschreiben sowie anzuordnen, daß Einzelhändler vom Betrieb eines Schaumweinlagers ausgenommen werden,
- 2.
- zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen die Steuerlagersicherheit in bezug auf den unversteuert entnommenen Schaumwein zu ermäßigen, soweit Steuerbelange nicht gefährdet werden.
Im übrigen gilt §
5 Abs. 3 entsprechend.
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interne Verweise§ 5 SchaumwZwStG Schaumweinherstellungsbetriebe (vom 01.01.2007) ... und gelagert wird. Diese Betriebsstätten dienen auch der Verwendung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2. (2) Wer Schaumwein unter Steueraussetzung herstellen und lagern will, ... Schaumwein lagern, der von Dritten erzeugt wurde, so kann dafür Sicherheit nach § 6 Abs. 2 Satz 3 verlangt werden. (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ...
§ 30 SchaumwZwStG Übergangsvorschriften ... 31. März 1993 als unter Widerrufsvorbehalt zugelassene Inhaber von Steuerlagern nach § 6 , auch in Verbindung mit § 23 Abs. 3. (2) Für vor dem 1. Januar 1993 ... des § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 (Schaumweinherstellungsbetriebe) und mit § 6 (Schaumweinlager). Als Steuerlager geltende Ausfuhrlager haben die in § 6 Abs. 2 vorgesehene ... und mit § 6 (Schaumweinlager). Als Steuerlager geltende Ausfuhrlager haben die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Sicherheit bis zum 31. März 1993 zu leisten. (5) Die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der BrennereiordnungG. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 450
Zweite Verordnung zur Änderung verbrauchsteuer- und monopolrechtlicher VerordnungenV. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594
Zitate in aufgehobenen TitelnSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV ... Grund des § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 8 und 9, § 13 Abs. 6, § 14 ...
§ 17 SchaumwZwStV Schaumweinlager ... Schaumweinlager nach § 6 des Gesetzes umfaßt die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in ... für die Lagerbehandlung und gegebenenfalls für die Verwendung zu den in § 6 des Gesetzes genannten Zwecken, Werkstätten zur Instandhaltung des Lagerbetriebs, ...
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