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§ 7 - Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen (SchaumwZwStG)

G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2176; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 2 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-8-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Schaumwein aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß er im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(2) Wird Schaumwein ohne Erlaubnis nach § 5 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.



 

Zitierungen von § 7 SchaumwZwStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SchaumwZwStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchaumwZwStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 SchaumwZwStG Steueranmeldung (vom 01.01.2007)
... Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 1 hat über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, ... die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). (2) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 2 hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. (3) Der Bundesminister ...
§ 9 SchaumwZwStG Fälligkeit (vom 01.01.2007)
... Der Steuerschuldner hat die nach § 7 Abs. 1 entstandene Steuer spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung ... zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats zu entrichten. (2) Die nach § 7 Abs. 2 entstandene Steuer ist sofort zu ...
§ 23 SchaumwZwStG Steuergegenstand
... finden vorbehaltlich des § 25 der § 1 Abs. 3 und 4 und die §§ 3 bis 22 des Teils 1 entsprechende ...
§ 25 SchaumwZwStG Herstellung von Zwischenerzeugnissen
... Vorschrift des § 7 Abs. 2 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis findet auf ...