(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Schaumwein aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach §
10 Abs. 1 Nr. 3 anschließt, oder dadurch, daß er im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.
(2) Wird Schaumwein ohne Erlaubnis nach §
5 Abs. 2 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.
§ 8 SchaumwZwStG Steueranmeldung (vom 01.01.2007) ... Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 1 hat über Schaumwein, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, ... die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). (2) Der Steuerschuldner nach § 7 Abs. 2 hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. (3) Der Bundesminister ...