(1) Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet (§
1 Abs. 1) der Steueraufsicht. §§
210 bis 217 der
Abgabenordnung finden für den innergemeinschaftlichen gewerblichen Verkehr sinngemäße Anwendung.
(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Absatz 3, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.
(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Das Hauptzollamt kann Personen, die weder nach dem
Handelsgesetzbuch noch nach der
Abgabenordnung zur Führung von kaufmännischen Büchern oder zur Aufstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet sind, von diesen Erfordernissen befreien. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit; für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 als erteilt, sobald sie schriftlich anzeigen, daß sie den Versand nach Absatz 2 aufnehmen wollen.
(4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Absatz 3 besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager. Das gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach §
5 Abs. 2, auch in Verbindung mit §
23 Abs. 3, besitzen.
(5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen der Zulassung als berechtigte Empfänger. Für die Zulassung gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Für die Zulassung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags.
(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- zur Durchführung der Steueraufsicht und der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 5 zu erlassen und dabei insbesondere den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein, und zwar auch außerhalb eines Steueraussetzungsverfahrens, näher zu regeln,
- 2.
- zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeugende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr zuzulassen, daß sie die für den Versand von Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschriebenen Begleitpapiere verwenden können und solche Betriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen Bücher führen, von der Pflicht zur Führung besonderer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.
V. v. 11.09.2006 BGBl. I S. 2130
V. v. 17.03.1994 BGBl. I S. 568; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Eingangsformel SchaumwZwStV ... Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 2, § 20, § 23 Abs. 3, § 27 Abs. 6 und § 28 Abs. 3 des Gesetzes zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen ...