(1) Der Arzt hat jeden Bewerber einzeln zu untersuchen. Bei der Untersuchung dürfen andere Bewerber nicht anwesend sein.
(2) Der Arzt hat den Bewerber über seinen Gesundheitszustand sowie über frühere Krankheiten und Gebrechen zu befragen. Die allgemeine körperliche Untersuchung ist durch Röntgenaufnahmen der Lungen sowie durch eine Untersuchung des Urins auf Eiweiß und Zucker zu ergänzen. Körpergröße, Gewicht und Blutdruck sind zu messen.
(3) Der Arzt kann, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist, einen anderen Arzt, insbesondere einen Facharzt, zuziehen und eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen.