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§ 7 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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§ 7 Untersuchungsbefund Seediensttauglichkeitszeugnis



(1) Ist der Bewerber seediensttauglich, so stellt der ermächtigte Arzt das Seediensttauglichkeitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 aus. In das Seediensttauglichkeitszeugnis ist das schriftlich festgestellte wesentliche Ergebnis der Untersuchung nach dem Muster der Anlage 3 einzulegen. Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist mit einem Siegel nach dem Muster der Anlage 4 zu verschließen. Ist der Bewerber seedienstuntauglich, so stellt der Arzt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 aus.

(2) Der Arzt hat dem Bewerber das Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 oder die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 und auf dessen Verlangen eine Abschrift des schriftlich festgestellten wesentlichen Ergebnisses der Untersuchung auszuhändigen.

(3) Das Seediensttauglichkeitszeugnis darf nur von einem zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen ermächtigten Arzt geöffnet werden.

(4) Der Arzt berichtet der See-Berufsgenossenschaft über die von ihm durchgeführten Untersuchungen. Die Untersuchungsbefunde sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.



 

Zitierungen von § 7 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 SeeDTauglV (zu § 7 Abs. 1 der Verordnung) Muster des Seediensttauglichkeitszeugnisses
Anlage 3 SeeDTauglV (zu § 7 Abs. 1 der Verordnung) Muster für die Anlage zum Seediensttauglichkeitszeugnis im Format DIN A5
Anlage 4 SeeDTauglV (zu § 7 Abs. 1 der Verordnung) Muster der Siegelmarke
Anlage 5 SeeDTauglV (zu § 7 Abs. 1 der Verordnung)