(1) Ist der Bewerber seediensttauglich, so stellt der ermächtigte Arzt das Seediensttauglichkeitszeugnis nach dem Muster der Anlage
2 aus. In das Seediensttauglichkeitszeugnis ist das schriftlich festgestellte wesentliche Ergebnis der Untersuchung nach dem Muster der Anlage
3 einzulegen. Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist mit einem Siegel nach dem Muster der Anlage
4 zu verschließen. Ist der Bewerber seedienstuntauglich, so stellt der Arzt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
5 aus.
(2) Der Arzt hat dem Bewerber das Zeugnis nach Absatz 1 Satz 1 oder die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 4 und auf dessen Verlangen eine Abschrift des schriftlich festgestellten wesentlichen Ergebnisses der Untersuchung auszuhändigen.
(3) Das Seediensttauglichkeitszeugnis darf nur von einem zur Vornahme von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen ermächtigten Arzt geöffnet werden.
(4) Der Arzt berichtet der See-Berufsgenossenschaft über die von ihm durchgeführten Untersuchungen. Die Untersuchungsbefunde sind mindestens 5 Jahre lang aufzubewahren.