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Anlage 2 - Verordnung über die Seediensttauglichkeit (SeeDTauglV k.a.Abk.)

V. v. 19.08.1970 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
Geltung ab 01.09.1970; FNA: 9513-17 Schiffsbesatzung
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Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1 der Verordnung) Muster des Seediensttauglichkeitszeugnisses


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl I 1970 S. 1247)



 

Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Seediensttauglichkeit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 SeeDTauglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeDTauglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SeeDTauglV Untersuchungsbefund Seediensttauglichkeitszeugnis
... so stellt der ermächtigte Arzt das Seediensttauglichkeitszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 aus. In das Seediensttauglichkeitszeugnis ist das schriftlich festgestellte wesentliche Ergebnis ...