(1) Auf jeder Erzeugungs- oder Vermarktungsstufe von Rindfleisch sind die Belege, die die Angaben auf einem Etikett bestätigen, vom betroffenen Marktbeteiligten zwei Jahre aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des jeweiligen Belegs. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
(2) Schlachtbetriebe, die an einem Rindfleischetikettierungssystem teilnehmen, haben sicherzustellen, daß sie jederzeit über die Herkunft von Rindern Auskunft geben können.