Ordnungswidrig im Sinne des §
11 Abs. 2 Nr. 3 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
4 Abs. 1 Satz 1 oder §
7 Satz 1 einen Beleg oder einen Kontrollbericht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.