(1) Die Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen nach §
2 Abs. 1 und §
4 Abs. 1 Satz 1 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis und Absatz 2 Gebühren.
(2) Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des §
15 des
Verwaltungskostengesetzes erhoben. Für die Aussetzung der Genehmigung eines Etikettierungssystems oder der Anerkennung als private Kontrollstelle gilt Satz 1 entsprechend.
Die Kosten nach §
8 Abs. 1 können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf die Hälfte der vorgesehenen Kosten ermäßigt werden, wenn sich die Amtshandlungen auf ein Etikettierungssystem beziehen, das nur eine Erzeuger- oder Vermarktungsstufe von Rindfleisch betrifft oder an dem nicht mehr als zwanzig Marktbeteiligte teilnehmen.