Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

Abschnitt 5 - Rindfleischetikettierungsverordnung (RiFlEtikettV)

V. v. 09.03.1998 BGBl. I S. 438; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 14.03.1998; FNA: 7847-19-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 10a Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 10b Obligatorische Zusatzangaben bis zum Jahr 2002
§ 11 Inkrafttreten
Anlage (zu § 8 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen

§ 10 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Satz 1 einen Beleg oder einen Kontrollbericht nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10a Zuständige Verwaltungsbehörde



Soweit das Rindfleischetikettierungsgesetz, die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes von der Bundesanstalt ausgeführt werden, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes auf die Bundesanstalt übertragen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 10b Obligatorische Zusatzangaben bis zum Jahr 2002



(1) Bei Fleisch, einschließlich Hackfleisch, von Rindern, die im Inland geboren, gemästet und geschlachtet werden, hat die Etikettierung über die Angaben nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinaus die Zusatzangabe zur deutschen Herkunft zu enthalten.

(2) Der Absatz 1 ist ab dem 1. Januar 2002 nicht mehr anzuwenden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage (zu § 8 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Nr.GebührentatbestandGebühren
1.Genehmigung eines Etikettierungssystems  
1.1 Zahl der Marktstufen: bis 2
Angaben auf dem Etikett: Identifizierungsnummer
Ursprungsangaben
1.700 DM
einschließlich Qualitätsangaben 2.400 DM
1.2 Zahl der Marktstufen: mehr als 2
Angaben auf dem Etikett: Identifizierungsnummer
Ursprungsangaben
2.100 DM
einschließlich Qualitätsangaben 2.900 DM
2.Anerkennung einer privaten Kontrollstelle 900 DM
3.Überwachung der Kontrollen privater Kontrollstellen  
3.1einfache Prüfungen 800 bis 1.600 DM
3.2größere Prüfungen 1.600 bis 2.400 DM
3.3umfassendere Prüfungen 2.400 bis 4.000 DM
3.4erneute Prüfungen (je angefangenem Prüfungstag)800 DM




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed