(2)
1Wurde durch eine sonstige Maßnahme nach
§ 1 in ein Grundstück eingegriffen und dadurch an diesem eine Wertminderung verursacht, so kann der Eigentümer das Eigentum an dem Grundstück aufgeben und statt dessen Entschädigung nach dem
Entschädigungsgesetz wählen.
2Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird er von allen Verpflichtungen frei, die aus dem durch den Eingriff verursachten Zustand des Grundstückes bestehen.
3Die Verpflichtungen gehen auf das Bundesland über, in dessen Gebiet das Grundstück liegt.