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§ 19 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 19 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

1.
den Abschluss einer Realschule oder

2.
den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

3.
eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist.

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Zitierungen von § 19 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 BLV Vorbereitungsdienst
... Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden. (4) Bewerberinnen ...
§ 35 BLV Einstellungsvoraussetzungen
... des mittleren und des gehobenen Dienstes muss die Ausbildung auf der nach den §§ 19 und 24 geforderten Mindestvorbildung aufbauen; sie muss für Laufbahnen des gehobenen Dienstes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
§ 56 BLV Folgeänderungen
... Angabe „§ 20 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. (26) Die Verordnung über die ...