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§ 20 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 20 Vorbereitungsdienst



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre; er soll diese Dauer nicht überschreiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate. Sie soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 19 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.

(4) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.



 

Zitierungen von § 20 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BLV Erwerb der Befähigung (vom 12.02.2009)
... 3 Satz 4, 4. Anerkennung oder Zuerkennung nach den §§ 6, 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27. (2) Durch Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn ...
§ 14 BLV Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber
... Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die die Laufbahnbefähigung nach § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 27 erworben haben, ist für die Einstellung in das Beamtenverhältnis ...
§ 21 BLV Prüfung
... schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 20 Abs. 3 um Zeiten eines geeigneten mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
§ 56 BLV Folgeänderungen
... Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der ... Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der ... 4 Nummer 6" ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der ... durch die Angabe „(§ 7 Nummer 2 in Verbindung mit § 20 der Bundeslaufbahnverordnung)" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe ... „(§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung)" durch die Angabe „(§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung)" ersetzt. (15) § 8 der Verordnung über die ... Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der ... Angabe „§ 27 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 20 der Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 6. In § 44 Absatz 3 wird nach der ... Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der ... Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der ... Bundeslaufbahnverordnung" ersetzt. 3. In § 37 wird die Angabe „§ 20 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 der ... Nummer 3 wird Nummer 2. 2. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der ...