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§ 39 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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§ 39 Besondere Einstellungsvoraussetzungen



Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 38 kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt werden, der durch das Bestehen einer der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung gleichwertigen Prüfung im öffentlichen Dienst erbracht worden ist.

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Zitierungen von § 39 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
Artikel 1 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67, S. 2; Nr. 115
§ 62 BLV Beamtenverhältnis auf Probe
... ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, gelten anstelle der §§ 37 bis 39 die §§ 7 bis 10 und § 44 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Bundeslaufbahnverordnung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
§ 56 BLV Folgeänderungen
... eingefügt. 2. In § 23 Satz 1 wird die Angabe „die §§ 38 und 39 der Bundeslaufbahnverordnung" durch die Angabe „§ 22 der ...