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Abschnitt IV - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Abschnitt IV Andere Bewerberinnen und Bewerber

§ 38 Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen



(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Ein bestimmter Vorbildungsgang und der für Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerberinnen und Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerberinnen und Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

1.
sie mindestens 30, in Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens 34 Jahre alt sind,

2.
sie nicht älter als 50 Jahre sind und

3.
ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Bundespersonalausschuss oder durch einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss festgestellt worden ist.

Andere Bewerberinnen und Bewerber können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch eingestellt werden in eine Laufbahn

1.
des mittleren oder des gehobenen Dienstes, wenn sie mindestens 27 Jahre alt sind und eine Prüfung bestanden haben, die zu einer ihrer künftigen Laufbahn gleichwertigen Tätigkeit im Beruf befähigt,

2.
des höheren Dienstes, wenn sie mindestens 32 Jahre alt sind und ein Studium, das die Voraussetzungen nach § 30 Satz 1 erfüllt, mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen haben.

(4) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung regelt der Bundespersonalausschuss.


§ 39 Besondere Einstellungsvoraussetzungen



Der Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 38 kann auch ein Befähigungsnachweis zugrunde gelegt werden, der durch das Bestehen einer der Laufbahn- oder Aufstiegsprüfung gleichwertigen Prüfung im öffentlichen Dienst erbracht worden ist.

 
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