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Anlage 2 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Anlage 2 (zu § 34) Gehobener Dienst


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Besondere Fachrichtungen des gehobenen Dienstes

Bibliotheksdienst
Dienst in der gesetzlichen Krankenversicherung, Krankenkassendienst
Dienst in der gesetzlichen Unfallversicherung
Dienst als Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen, Sozialpädagogen
Dokumentationsdienst
Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Fachrichtung Landespflege
Informationstechnischer Dienst
Land- und forstwirtschaftlicher Dienst nach Maßgabe des § 37
Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Dienst
Nautischer Dienst
Raumordnungsdienst
Seevermessungstechnischer Dienst
Schiffsmaschinendienst
Technischer Dienst nach Maßgabe des § 37
Weinbaulicher Dienst
Wirtschaftsverwaltungsdienst



 

Zitierungen von Anlage 2 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BLV Gestaltungsgrundsätze (vom 12.02.2009)
... für die Laufbahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3. Für die in der Anlage 4 genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gelten die dort ...
§ 35 BLV Einstellungsvoraussetzungen
... Laufbahn besonderer Fachrichtung auch eingestellt werden, wenn ihre Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet im ...