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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
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Anlage 3 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Anlage 3 (zu § 34) Mittlerer Dienst


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert


Besondere Fachrichtungen des mittleren Dienstes

Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Technische Assistentinnen und Assistenten mit staatlicher Anerkennung
Staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen und Chemotechniker
Handwerksmeisterinnen, Handwerksmeister, Industriemeisterinnen und Industriemeister in ihrem jeweiligen Beruf
Kartographinnen und Kartographen
Laborantinnen und Laboranten
Landkartentechnikerinnen und Landkartentechniker
Operateurinnen und Operateure in Kernforschungseinrichtungen
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker
Technikerinnen und Techniker mit staatlicher Anerkennung
Strahlenschutztechnikerinnen und
Strahlenschutztechniker in Kernforschungseinrichtungen
Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker
Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprüfer
Zeichnerinnen und Zeichner

Archivdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Archiv

Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufsausbildung als:

Bibliotheksassistentinnen und Bibliotheksassistenten, Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste, Fachrichtung Bibliothek, Information und Dokumentation, Bildagentur

Nautischer Dienst



 

Zitierungen von Anlage 3 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 BLV Gestaltungsgrundsätze (vom 12.02.2009)
... für die Laufbahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3. Für die in der Anlage 4 genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gelten die dort ...
§ 35 BLV Einstellungsvoraussetzungen
... besonderer Fachrichtung auch eingestellt werden, wenn ihre Fachrichtung in den Anlagen 1 bis 3 nicht aufgeführt ist. Die zuständige oberste Dienstbehörde entscheidet im ...