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Änderung § 34 BLV vom 12.02.2009

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§ 34 BLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung
§ 34 BLV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.02.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 28 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Gestaltungsgrundsätze


(Text alte Fassung)

(1) Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes können eingerichtet werden, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Voraussetzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzungen sind nach Maßgabe des § 35 zu regeln.

(Text neue Fassung)

(1) Laufbahnen im Sinne des § 20 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung können eingerichtet werden, soweit dafür neben den Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ein dienstliches Bedürfnis besteht. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Ihre näheren Voraussetzungen und die zu fordernden Bildungsvoraussetzungen sind nach Maßgabe des § 35 zu regeln.

(2) Die besonderen Fachrichtungen, für die Laufbahnen nach Absatz 1 eingerichtet sind, ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 3. Für die in der Anlage 4 genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtungen gelten die dort aufgeführten besonderen Einstellungsvoraussetzungen.