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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.02.2009 aufgehoben
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2. Titel - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

neugefasst durch B. v. 02.07.2002 BGBl. I S. 2459, 2671; aufgehoben durch § 57 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 2030-7-3 Beamte
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Abschnitt II Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber

2. Titel Einfacher Dienst

§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist. Als gleichwertig kann auch ein Bildungsstand anerkannt werden, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden ist.


§ 18 Vorbereitungsdienst



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, dass für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Nach § 17 berücksichtigte Zeiten können nicht angerechnet werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Schließt er mit einer Prüfung ab und werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 und 2 durch ein Abschluss- oder Prüfungszeugnis nachgewiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.

(4) Absatz 3 Satz 3 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist.

(5) Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, kann die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden.

 
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