Änderung § 10 SchSV vom 29.01.2014

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§ 10 SchSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2014 geltenden Fassung
§ 10 SchSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten


(Text alte Fassung)

(1) Die für die Vollzugsaufgaben nach dem Seeaufgabengesetz und dem Schiffssicherheitsgesetz zuständigen Behörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen und Befreiungen nach § 7 Abs. 1 sowie Zulassungen nach § 8 Abs. 1 mit Auflagen verbinden.

(Text neue Fassung)

(1) Die für die Vollzugsaufgaben nach dem Seeaufgabengesetz und dem Schiffssicherheitsgesetz zuständigen Behörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen und Befreiungen nach § 7 Abs. 1 mit Auflagen verbinden.

(2) Die zuständigen Behörden des Bundes bedienen sich bei den Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.

(3) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt die für die Ausführung des Schiffssicherheitsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Schiffsdaten.






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