(1) Die für die Vollzugsaufgaben nach dem
Seeaufgabengesetz und dem
Schiffssicherheitsgesetz zuständigen Behörden können Anordnungen treffen und Ausnahmen und Befreiungen nach §
7 Abs. 1 mit Auflagen verbinden.
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes bedienen sich bei den Vollzugsaufgaben nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Küstenländern über die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben der Wasserschutzpolizei der Küstenländer sowie nach Maßgabe des §
3 Abs. 2 des
Seeaufgabengesetzes der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
(3) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie erhebt die für die Ausführung des
Schiffssicherheitsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Schiffsdaten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 SchSV Verhaltenspflichten (vom 30.11.2024) ... die Kosten zu erheben. (5) Die Beachtung von Anordnungen und Auflagen im Sinne des § 10 Abs. 1 sowie die Verhaltenspflichten nach Absatz 2, ausgenommen die Nummern 5, 6, 9, 10 und 11, gelten ...
V. v. 23.01.2014 BGBl. I S. 78