§ 1 - Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV)

§ 1 Anforderungen


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Nicht wissenschaftlich ausgebildete Personen dürfen von den zuständigen Behörden beim Vollzug des Lebensmittelrechts mit der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie mit Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes nur beauftragt werden, wenn sie befähigt sind,

1.
die nach § 39 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder § 29 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes vorgeschriebenen Überprüfungen und Probenahmen durchzuführen, soweit diese Tätigkeiten nicht aus fachlichen Gründen von wissenschaftlichen Fachkräften ausgeführt werden müssen,

2.
die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechtsverletzungen auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts zu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen,

3.
Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,

4.
Verbraucher über die Grundzüge des Lebensmittelrechts und über seinen Vollzug aufzuklären.

(2) Sie müssen insbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:

1.
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über

a)
Schutz der Gesundheit,

b)
Hygiene,

c)
Zusatzstoffe,

d)
Behandlung mit ionisierenden Strahlen,

e)
Rückstände und Umweltkontaminanten,

f)
Schadstoffe,

g)
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung,

h)
betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen,

i)
neuartige Lebensmittel;

2.
Beobachtungen über mögliche nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln durch die Umwelt;

3.
Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Lebensmittel-Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über

a)
Kennzeichnung,

b)
Kenntlichmachung,

c)
Verbote zum Schutz vor Täuschung,

d)
Werbung;

4.
sensorische Prüfung der Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes hinsichtlich einer Abweichung von der Norm;

5.
orientierende physikalische und chemische Prüfungen oder Messungen wie pH-Wert-Bestimmungen und Temperaturmessungen;

6.
Prüfung technologischer Vorgänge;

7.
Probenahme;

8.
a)
Sicherstellung und Überwachung der aus dem Verkehr genommenen Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Erzeugnisse im Sinne von § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes,

b)
Erlass von Ordnungsverfügungen,

c)
im Rahmen der Gefahrenabwehr Veranlassung notwendiger Maßnahmen;

9.
Prüfung der Schrift- und Datenträger;

10.
Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchführung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwaltungsverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren, Ermittlungen zur Anzeige von Straftaten;

11.
Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und Beurteilung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen;

12.
Dokumentation der Außendiensttätigkeiten;

13.
Erstellen von Statistiken und Erstatten von Meldungen;

14.
Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde oder die Sachverständigen veranlassten Maßnahmen im Rahmen der Überwachung.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse V. v. 27. April 2016 BGBl. I S. 980 m.W.v. 20. Mai 2016

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Frühere Fassungen von § 1 LKonV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.05.2016Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
vom 27.04.2016 BGBl. I S. 980

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Zitierungen von § 1 LKonV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LKonV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LKonV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 LKonV Anforderungsnachweis (vom 20.05.2016)
... Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Verkehrs mit ...
§ 4 LKonV Fortbildung
... in § 1 genannten Personen haben mindestens alle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insgesamt ...
§ 6 LKonV Ausnahmen und Übergangsvorschriften (vom 15.08.2007)
... Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Anforderungen nach § 1 gelten auch als erfüllt bei Personen, die 1. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ... durch geeignete Fortbildungsmaßnahmen in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten Tätigkeiten auszuüben. § 4 bleibt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
V. v. 27.04.2016 BGBl. I S. 980
Artikel 4 TabakerzVEV Änderung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
... (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...


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