§ 3 - Pfandleiherverordnung (PfandlV)

neugefasst durch B. v. 01.06.1976 BGBl. I S. 1334; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 3 Buchführung


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. 2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen. 3Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. 4§ 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.

(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen ersichtlich sein

1.
laufende Nummer des Pfandleihvertrags, bei Erneuerung des Pfandleihvertrags (§ 6 Abs. 3) die laufende Nummer des früheren Vertrags und des Erneuerungsvertrags,

2.
Tag des Vertragsabschlusses,

3.
Name und Vorname, Geburtstag, Wohnort und Wohnung des Verpfänders sowie Art des Ausweises, aus dem diese Angaben entnommen sind, und ausstellende Behörde,

4.
schriftliche Vollmacht des Verpfänders, falls der Überbringer des Pfandes nicht der Verpfänder ist,

5.
Betrag und Fälligkeit des Darlehens,

6.
vereinbarte Leistungen, soweit diese nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Pfandleihers festgelegt sind,

7.
Tag der Einlösung,

8.
Bezeichnung des Pfandes nach Zahl und Art sowie die zur Unterscheidung geeigneten Angaben, wie Maß, Fabrikmarke und -nummer, bei Gold- und Silbersachen Gewicht und etwaiger Feingehaltsstempel, bei Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

a)
Art, Hersteller und Typ,

b)
amtliches Kennzeichen,

c)
Fabriknummer des Fahrgestells und des Motors,

d)
Anzahl der Ersatzreifen,

e)
Nutzlast (nur für Lastkraftwagen und Kraftfahrzeuganhänger),

9.
Zahlungen des Verpfänders,

10.
Tag der Verwertung,

11.
Höhe und Verbleib des Verwertungserlöses und

12.
bei Verlust eines Pfandscheins Tag der Mitteilung des Verlustes.

(3) 1Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen vier Jahre aufzubewahren. 2Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.

(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Belegen bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen V. v. 28. April 2016 BGBl. I S. 1046 m.W.v. 7. Mai 2016

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Frühere Fassungen von § 3 PfandlV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.05.2016Artikel 2 Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
vom 28.04.2016 BGBl. I S. 1046

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 PfandlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PfandlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfandlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PfandlV Pfandschein
... Unterschrift genügt. (2) Der Pfandschein muß die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die Geschäftsbedingungen enthalten und ...
§ 12a PfandlV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.03.2013)
... der Räume nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 2. einer Vorschrift des § 3 Abs. 1, 2 oder 3 über Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zuwiderhandelt, 3. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046
Artikel 2 ImmVermVEV Änderung der Pfandleiherverordnung
... (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „vier" ersetzt.  ...


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