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§ 12
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§ 12 - Pfandleiherverordnung (PfandlV)
neugefasst durch B. v. 01.06.1976
BGBl. I S. 1334
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 28.04.2016
BGBl. I S. 1046
Geltung ab 30.05.1976; FNA: 7104-1
Genehmigungsbedürftige Gewerbe
3 weitere Fassungen
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wird in 5 Vorschriften zitiert
§ 11
←
→
§ 12a
§ 12 Aushang
§ 12 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhängen.
§ 11
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§ 12a
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Zitierungen von
§ 12 PfandlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PfandlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PfandlV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 12a PfandlV Ordnungswidrigkeiten
(vom 13.03.2013)
... nicht oder nicht rechtzeitig abführt oder 9. entgegen §
12
einen Abdruck dieser Verordnung nicht ...
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