Änderung § 15 PfandlV vom 25.03.2009

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§ 15 PfandlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 15 PfandlV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 auch im Land Berlin.



 



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