(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und organisatorisch selbständig.
(2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte
- 1.
- im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,
- 2.
- der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 3.
- der Unfallkasse Post und Telekom,
- 4.
- der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftigten in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gilt Absatz 2 entsprechend.
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970