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Zweiter Abschnitt - Postsozialversicherungsorganisationsgesetz (PostSVOrgG)

Artikel 2 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2338; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 9 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Zweiter Abschnitt Krankenversicherung

§ 7 Betriebskrankenkasse



(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und organisatorisch selbständig.

(2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte

1.
im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,

2.
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,

3.
der Unfallkasse Post und Telekom,

4.
der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.

(3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftigten in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Vorschriften des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.


§ 8 Überleitung der Beschäftigten, Übergangsregelung zur Kostenabgeltung



(1) Die Anstalt stellt die gemäß den §§ 2 und 21 Abs. 2 des Postpersonalrechtsgesetzes übergeleiteten Beschäftigten der Betriebskrankenkasse zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus erforderliches Personal ist von den Aktiengesellschaften zu stellen.

(2) Die in § 7 Abs. 2 aufgeführten Unternehmen und Einrichtungen tragen entsprechend der Zahl ihrer Versicherten die Personal- und Sachkosten der Betriebskrankenkasse. Eine Änderung dieser Vereinbarung zwischen den Beteiligten ist möglich. § 147 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.