(1) Die Bundespost-Betriebskrankenkasse wird als Betriebskrankenkasse weitergeführt; sie ist rechtlich und organisatorisch selbständig.
(2) Die Betriebskrankenkasse ist zuständig für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte
- 1.
- im Bereich der aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Unternehmen,
- 2.
- der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 3.
- der Unfallkasse Post und Telekom,
- 4.
- der Museumsstiftung Post und Telekommunikation.
(3) Für die krankenversicherungspflichtig Beschäftigten in der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gilt Absatz 2 entsprechend.
(1) Die Anstalt stellt die gemäß den §§
2 und
21 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes übergeleiteten Beschäftigten der Betriebskrankenkasse zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Verfügung. Darüber hinaus erforderliches Personal ist von den Aktiengesellschaften zu stellen.
(2) Die in §
7 Abs. 2 aufgeführten Unternehmen und Einrichtungen tragen entsprechend der Zahl ihrer Versicherten die Personal- und Sachkosten der Betriebskrankenkasse. Eine Änderung dieser Vereinbarung zwischen den Beteiligten ist möglich. §
147 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.