(1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Gültigkeitsdauer der Personalausweise sechs Jahre. Vorläufige Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Monaten ausgestellt. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. Der neue Ausweis erhält eine neue Seriennummer.
(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Fällen des §
29 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
(2) Unter den Voraussetzungen des §
7 Abs. 1 des
Paßgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, daß der Personalausweis abweichend von den Bestimmungen einer Rechtsverordnung nach §
2 Abs. 1 des
Paßgesetzes nicht zum Verlassen des Gebietes des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt.
(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316