Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3d Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung vom 28.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 ZuckerMORÄndV am 28. Dezember 2010 und Änderungshistorie der ZuckProdAbgV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2010 geltenden Fassung
§ 3d n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295

(Textabschnitt unverändert)

§ 3d Probenentnahme


(Text alte Fassung)

Der Hersteller und der Inhaber eines Verarbeitungsbetriebes hat dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen des Herstellers ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.

(Text neue Fassung)

Der Hersteller und der Verarbeiter haben dem Hauptzollamt auf Verlangen Proben von Erzeugnissen, die in dem Betrieb hergestellt worden sind, und von Zucker oder Isoglukose, die in den Betrieben eingebracht worden sind, zu Untersuchungszwecken unentgeltlich zu überlassen. Auf Verlangen ist eine Empfangsbescheinigung auszustellen.