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§ 32 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 32 Europäisches Netz "Natura 2000"



Die §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", insbesondere dem Schutz der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 79/409/EWG ergebenden Verpflichtungen, insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach Maßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37 Abs. 2 und 3.

 
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Zitierungen von § 32 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BNatSchG Biotopverbund
... Biotope, 3. Naturschutzgebiete, Gebiete im Sinne des § 32 und Biosphärenreservate oder Teile dieser Gebiete, 4. weitere ...
§ 32 BNatSchG Europäisches Netz "Natura 2000"
... §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura ...
§ 71 BNatSchG Anpassung des Landesrechts
... der Länder gemäß Artikel 75 Abs. 3 des Grundgesetzes ist für die §§ 32 bis 35 sowie für § 37 Abs. 2 und 3 bis zum 8. Mai 2003 und im Übrigen innerhalb von ...