§ 35 Pläne
§
34 ist entsprechend anzuwenden bei
- 1.
- Linienbestimmungen nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes, § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes oder § 2 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes sowie
- 2.
- sonstigen Plänen, bei Raumordnungsplänen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 des Raumordnungsgesetzes mit Ausnahme des § 34 Abs. 1 Satz 1.
Bei Bauleitplänen und Satzungen nach §
34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs ist §
34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.
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interne Verweise§ 32 BNatSchG Europäisches Netz "Natura 2000" ... §§ 32 bis 38 dienen dem Aufbau und dem Schutz des Europäischen ökologischen Netzes Natura ... insbesondere durch den Erlass von Vorschriften nach Maßgabe der §§ 33, 34, 35 Satz 1 Nr. 2 und des § 37 Abs. 2 und ...
§ 69 BNatSchG Übergangsvorschrift ... Abweichend von § 11 gelten bis zum 8. Mai 2003 § 33 Abs. 5, §§ 34 und 35 Satz 1 Nr. 2 unmittelbar. Soweit ein Land vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist hinsichtlich ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG)
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
G. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 666
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