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§ 61 - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
Geltung ab 04.04.2002; FNA: 791-8 Naturschutz
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§ 61 Rechtsbehelfe von Vereinen



(1) Ein nach § 59 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im Rahmen des § 60 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen

1.
Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und sonstigen Schutzgebieten im Rahmen des § 33 Abs. 2 sowie

2.
Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, sowie Plangenehmigungen, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist.

Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein

1.
geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,

2.
in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und

3.
zur Mitwirkung nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 und 3 oder nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 Abs. 2 Nr. 5 bis 6 berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm entgegen § 58 Abs. 1 oder im Rahmen des § 60 Abs. 2 erlassener landesrechtlicher Regelungen keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.

(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(5) Die Länder können Rechtsbehelfe von Vereinen auch in anderen Fällen, in denen nach § 60 Abs. 2 die Mitwirkung der Vereine vorgesehen ist, zulassen. Die Länder können weitere Vorschriften über das Verfahren erlassen.



 

Zitierungen von § 61 BNatSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 BNatSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BNatSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 BNatSchG Vorschriften für die Landesgesetzgebung (vom 17.06.2008)
... 1 bis 8, der §§ 53, 55 und 57 Abs. 1, der §§ 58 und 59 sowie der §§ 61 bis 70 Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Soweit Behörden des Bundes ...
§ 69 BNatSchG Übergangsvorschrift
... begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 59 zu Ende zu führen. (5) § 61 gilt für 1. Verwaltungsakte, für die nach dem 3. April 2002 ein ... Vereine gesetzlich vorgeschrieben war. (6) Absatz 5 und die §§ 58 und 61 gelten entsprechend für Vereine, die nach § 29 der bis zum 3. April 2002 geltenden ... in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung anerkannte Vereine gelten Absatz 5 und § 61 bis zum 3. April 2005 entsprechend, soweit die Vereine auf Grund von § 29 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ... auf Verwaltungsverfahren beruhen, die vor dem 3. April 2002 begonnen worden und nicht in § 61 Abs. 1 aufgeführt sind, gelten die bis zu diesem Tag geltenden landesrechtlichen Regelungen ...