(1) Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel
75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ist für die §§
32 bis 35 sowie für §
37 Abs. 2 und 3 bis zum 8. Mai 2003 und im Übrigen innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen.
(2) Die Verpflichtung der Länder gemäß Artikel
75 Abs. 3 des
Grundgesetzes ist für §
34a bis zum 1. Mai 2006 zu erfüllen.