(1) Die erstmalige Inbetriebnahme eines strukturellen Teilsystems im Sinne des Anhanges II Nr. 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2001/16/EG bedarf einer Genehmigung (Inbetriebnahmegenehmigung). Dies gilt unbeschadet eines vorherigen Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens für das Vorhaben.
(2) Die Inbetriebnahmegenehmigung kann schriftlich beantragt werden von
- 1.
- Eisenbahnen gemäß § 2 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
- 2.
- Haltern von Eisenbahnfahrzeugen oder
- 3.
- Herstellern.
(3) Sofern Technische Spezifikationen nach Maßgabe des §
3 anwendbar sind, ist die Inbetriebnahmegenehmigung zu erteilen bei Nachweis
- 1.
- einer EG-Prüferklärung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang V der Richtlinie 2001/16/EG, nachdem eine benannte Stelle ein EG-Prüfverfahren nach Anhang VI der Richtlinie 2001/16/EG durchgeführt und darüber eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat,
- 2.
- der Einhaltung der sonstigen zu beachtenden Rechtsvorschriften, soweit sie die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität der Infrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und
- 3.
- der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.
Die Genehmigungsbehörde kann, soweit ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt, das aber den für die Aufrechterhaltung der für die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität erforderlichen Anforderungen nicht in vollem Umfang genügt, auch unter Abweichung von einer nach §
10 Abs. 1 Nr. 2 erteilten Konformitätsbescheinigung anordnen, dass der Antragsteller vor Erteilung der Genehmigung ergänzende Prüfungen durchführen lässt und das Ergebnis dieser Prüfungen vorzulegen hat. Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann die Genehmigungsbehörde die dort vorgesehenen Prüfungen auch selber durchführen.
(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem keine Technischen Spezifikationen vorliegen, trifft die Genehmigungsbehörde die Entscheidung über die Inbetriebnahmegenehmigung auf der Grundlage der jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften, soweit diese die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität der Infrastruktur oder von Fahrzeugen regeln, und prüft die Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem.
(6) Für Probe- und Überführungsfahrten von Fahrzeugen, für die keine Inbetriebnahmegenehmigung vorliegt, ist eine besondere Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn die Aufrechterhaltung der für die Betriebssicherheit, die Betriebsbereitschaft, den Schutz der Gesundheit, den Umweltschutz und die technische Kompatibilität erforderlichen Anforderungen und die Verwendbarkeit des strukturellen Teilsystems in dem konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gewährleistet ist.
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182