(1) Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
- 1.
- Eisenbahnen oder Halter von Eisenbahnfahrzeugen mit Sitz im Inland oder
- 2.
- Hersteller von Interoperabilitätskomponenten oder von strukturellen Teilsystemen mit Sitz im Inland
fest, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benannte Stelle den Bestimmungen des Artikels 20 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2001/16/EG nicht entspricht oder die mit der Benennung verbundenen Pflichten nicht erfüllt, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung darüber zu unterrichten.
(2) Die Eisenbahnen, Halter von Fahrzeugen oder Hersteller im Sinne des Artikels 18 Abs. 1 der
Richtlinie 2001/16/EG haben die Einhaltung der Pflichten nach Anhang VI Nr. 6 der
Richtlinie 2001/16/EG sicherzustellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149