Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 12 - Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)

§ 12 Schriftverkehr mit europäischen Stellen



Der sich auf Grund der Richtlinie 2001/16/EG ergebende Schriftverkehr der Genehmigungs- und der Aufsichtsbehörde mit europäischen Stellen ist über das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu leiten.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 12 KonVEIV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 495 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 KonVEIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KonVEIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonVEIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 495 9. ZustAnpV Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
...  In § 11 Abs. 1 und § 12 der Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom 9. Juni 2005 (BGBl. I ...