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§ 3 - Rolladen- und Jalousiebauermeisterverordnung (RollJalMstrV)

V. v. 18.09.1989 BGBl. I S. 1746; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.01.2007 BGBl. I S. 51
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7110-3-96 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen und Montieren einer mehrteiligen Rolladenanlage, insbesondere zum Wärme-, Schall- oder Einbruchschutz,

2.
Herstellen und Montieren einer kraftbetätigten Rolltor- oder Schutzgitteranlage mit den für eine gewerbliche Nutzung erforderlichen Sicherheitseinrichtungen,

3.
Herstellen und Montieren einer kraftbetätigten mehrteiligen Verdunkelungsanlage,

4.
Herstellen und Montieren einer außenseitigen textilen Sonnenschutzanlage, automatisch gesteuert, zur Beschattung von Freiflächen, Glas- oder Fassadenteilen,

5.
Herstellen und Montieren einer kombinierten Sonnen- und Wetterschutzanlage mit elektrischen Antrieben und automatischer Steuerung, bestehend aus einer Außenjalousie oder Markisolette und einem Rolladen.

(2) Der Prüfling hat die Möglichkeit, vorgefertigte Bauteile und Halbzeuge zu verwenden. Er hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- und die Fertigungszeichnung mit Maßangaben sowie die Vorkalkulation mit Werkstoffliste zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Fertigungszeichnung, die Vor- und Nachkalkulation und der rechnerische Nachweis der tatsächlichen Verschnittzuschläge sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.