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2. Abschnitt - Rolladen- und Jalousiebauermeisterverordnung (RollJalMstrV)

V. v. 18.09.1989 BGBl. I S. 1746; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.01.2007 BGBl. I S. 51
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7110-3-96 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als zwölf Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Herstellen und Montieren einer mehrteiligen Rolladenanlage, insbesondere zum Wärme-, Schall- oder Einbruchschutz,

2.
Herstellen und Montieren einer kraftbetätigten Rolltor- oder Schutzgitteranlage mit den für eine gewerbliche Nutzung erforderlichen Sicherheitseinrichtungen,

3.
Herstellen und Montieren einer kraftbetätigten mehrteiligen Verdunkelungsanlage,

4.
Herstellen und Montieren einer außenseitigen textilen Sonnenschutzanlage, automatisch gesteuert, zur Beschattung von Freiflächen, Glas- oder Fassadenteilen,

5.
Herstellen und Montieren einer kombinierten Sonnen- und Wetterschutzanlage mit elektrischen Antrieben und automatischer Steuerung, bestehend aus einer Außenjalousie oder Markisolette und einem Rolladen.

(2) Der Prüfling hat die Möglichkeit, vorgefertigte Bauteile und Halbzeuge zu verwenden. Er hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwurfs- und die Fertigungszeichnung mit Maßangaben sowie die Vorkalkulation mit Werkstoffliste zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Fertigungszeichnung, die Vor- und Nachkalkulation und der rechnerische Nachweis der tatsächlichen Verschnittzuschläge sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Tätigkeiten auszuführen:

1.
Anfertigen eines Welleneinsatzes, bestehend aus Wellenbolzen und Ronden, sowie Einschweißen dieses Einsatzes in eine Stahlwelle,

2.
Anfertigen einer Motorkonsole für ein Rollgitter oder Rolltor,

3.
Anfertigen einer geschweißten, geschraubten oder geklebten Eckverbindung,

4.
Anfertigen und Einbauen verschiedener Beschlagteile,

5.
Anfertigen eines Schloßstabes mit eingebautem Schloß,

6.
Anfertigen einer Rollraumverkleidung,

7.
Anfertigen eines Schutzkastens aus Metall,

8.
Einrichten, Verwenden und Instandhalten von Maschinen, Werkzeugen und Schutzvorrichtungen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Ermitteln von Stabnenndicken und Berechnen von Profilen und Konstruktionsteilen,

b)
Berechnen der Untersetzungen und Kraftübertragungen sowie der Belastbarkeit von Getrieben und branchenüblichen Antrieben;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Anfertigen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen, Schaltplänen und Aufrissen,

b)
Lesen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Schaltplänen,

c)
Anfertigen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Wirkungsweise der branchenüblichen Produkte,

b)
Wirkungsweise der branchenüblichen Antriebe, ihrer Steuerungen und Schutzvorrichtungen,

c)
Be- und Verarbeitungsmethoden,

d)
Aufstellen, Benutzen, Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge einschließlich der Schutzvorrichtungen,

e)
Chemie, Physik,

f)
Statik und Befestigungstechnik,

g)
bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

i)
berufsbezogene Normen, Richtlinien und Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,

k)
bauordnungs- und bauvertragsrechtliche Bestimmungen;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Verwendung und Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Beschläge,

b)
Behandlung von Oberflächen;

5.
Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:

a)
Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung sowie Organisationsmittel,

b)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.