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§ 4 - Rolladen- und Jalousiebauermeisterverordnung (RollJalMstrV)

V. v. 18.09.1989 BGBl. I S. 1746; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.01.2007 BGBl. I S. 51
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7110-3-96 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind drei der nachstehend genannten Tätigkeiten auszuführen:

1.
Anfertigen eines Welleneinsatzes, bestehend aus Wellenbolzen und Ronden, sowie Einschweißen dieses Einsatzes in eine Stahlwelle,

2.
Anfertigen einer Motorkonsole für ein Rollgitter oder Rolltor,

3.
Anfertigen einer geschweißten, geschraubten oder geklebten Eckverbindung,

4.
Anfertigen und Einbauen verschiedener Beschlagteile,

5.
Anfertigen eines Schloßstabes mit eingebautem Schloß,

6.
Anfertigen einer Rollraumverkleidung,

7.
Anfertigen eines Schutzkastens aus Metall,

8.
Einrichten, Verwenden und Instandhalten von Maschinen, Werkzeugen und Schutzvorrichtungen.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.