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§ 5 - Rolladen- und Jalousiebauermeisterverordnung (RollJalMstrV)

V. v. 18.09.1989 BGBl. I S. 1746; aufgehoben durch § 11 V. v. 22.01.2007 BGBl. I S. 51
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7110-3-96 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Ermitteln von Stabnenndicken und Berechnen von Profilen und Konstruktionsteilen,

b)
Berechnen der Untersetzungen und Kraftübertragungen sowie der Belastbarkeit von Getrieben und branchenüblichen Antrieben;

2.
Technisches Zeichnen:

a)
Anfertigen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen, Schaltplänen und Aufrissen,

b)
Lesen von Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Schaltplänen,

c)
Anfertigen von Entwurfs- und Fertigungszeichnungen;

3.
Fachtechnologie:

a)
Wirkungsweise der branchenüblichen Produkte,

b)
Wirkungsweise der branchenüblichen Antriebe, ihrer Steuerungen und Schutzvorrichtungen,

c)
Be- und Verarbeitungsmethoden,

d)
Aufstellen, Benutzen, Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge einschließlich der Schutzvorrichtungen,

e)
Chemie, Physik,

f)
Statik und Befestigungstechnik,

g)
bauphysikalische Zusammenhänge des Wärme-, Schall- und Feuchtigkeitsschutzes,

h)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

i)
berufsbezogene Normen, Richtlinien und Vorschriften, insbesondere des Umweltschutzes,

k)
bauordnungs- und bauvertragsrechtliche Bestimmungen;

4.
Werkstoffkunde:

a)
Arten, Eigenschaften, Verwendung und Lagerung der Werk- und Hilfsstoffe sowie der Beschläge,

b)
Behandlung von Oberflächen;

5.
Arbeitsvorbereitung, Kalkulation:

a)
Arbeitsvorbereitung für Einzel- und Serienfertigung sowie Organisationsmittel,

b)
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 3.