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§ 2a - UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (UAGZVV)

neugefasst durch B. v. 12.09.2002 BGBl. I S. 3654; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 23.12.1995; FNA: 2129-29-1 Umweltschutz
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§ 2a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation für ein Drittland



(1) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 hat die Organisation einen oder mehrere zeichnungsberechtigte angestellte Umweltgutachter zu benennen, die über eine Drittlandszulassung verfügen. § 1 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die zugelassene Umweltgutachterorganisation entsprechende Anwendung.

(2) Für den Fall des Antrags einer zugelassenen Umweltgutachterorganisation auf Drittlandszulassung nach Artikel 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person oder Organisation hat die Umweltgutachterorganisation die mit dieser Person oder Organisation geschlossene vertragliche Vereinbarung vorzulegen. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Person hat sie im Antrag außerdem anzugeben, ob die Person die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b und Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt. Im Fall der vertraglichen Vereinbarung mit einer qualifizierten Organisation hat sie im Antrag anzugeben,

1.
ob die Organisation die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt,

2.
welche Personen für die Organisation im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung tätig werden und

3.
ob diese Personen die Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllen.

§ 1 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Satz 2 finden auf die Personen im Sinne des Satzes 2 und des Satzes 3 Nummer 3 entsprechende Anwendung.

(3) Der Antrag auf Drittlandszulassung kann auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation gestellt werden. Absatz 1 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung; die Zulassungsstelle kann jedoch Unterlagen nachfordern, soweit diese für die Entscheidung über den Antrag im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind.



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Frühere Fassungen von § 2a UAGZVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2011Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
vom 13.12.2011 BGBl. I S. 2725

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a UAGZVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a UAGZVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UAGZVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2725
Artikel 1 4. UAGZVVÄndV Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung
... im Sinne des Absatzes 1 erforderlich sind." 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation ... 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Antrag auf Zulassung als Umweltgutachterorganisation für ein Drittland (1) ...